Beitrag zur einvernehmlichen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung: Gemeinsam getrennte Wege gehen

Mit nahezu 90% aller Scheidungen ist die einvernehmliche Scheidung mit Abstand die häufigste Form der Scheidung, da sie die unkomplizierteste, kostengünstigste und schnellste Lösung darstellt.[1]
 
Ehepartner*innen können die einvernehmliche Scheidung gemeinsam beantragen, wenn:
–        Die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist,
–        beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen und
–        Einvernehmen über die Scheidung besteht.
 
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, müssen die Ehepartner*innen sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen einigen.
 
Worüber braucht es eine Einigung?
–        Nachehelicher Unterhalt
–        Obsorge für die gemeinsamen, minderjährigen Kinder
–        Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts zu den gemeinsamen Kindern
–        Kindesunterhalt
–        Ehewohnung
–        Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
–        Gemeinsame Schulden
 
Was ist bei einer Scheidung aufzuteilen?
Bei einer Scheidung müssen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen Gegenstände, die während der Ehe von beiden Ehepartner*innen genutzt wurden, wie etwa die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse umfassen Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden, beispielsweise Immobilien, Bargeld, Spareinlagen oder Wertpapiere. Nicht geteilt wird hingegen Vermögen, das Ehepartner*innen bereits vor der Ehe besessen haben, sowie Erbschaften oder Schenkungen von Dritten, auch wenn diese während der Ehe erfolgt sind. Der Aufteilung entzogen sind außerdem Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienen oder zu einem Unternehmen gehören.
 
Die Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen muss vor Gericht geschlossen werden.
 
Das Gericht setzt nach einem gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einen Verhandlungstermin fest, zu dem beide Ehepartner*innen persönlich zu erscheinen haben. Über den Antrag auf einvernehmliche Scheidung entscheidet das Gericht mit Beschluss.
 
Gibt es keine Einigung, kann die einvernehmliche Scheidung nicht gelingen. In dem Fall muss die Ehe mittels (strittigem) Scheidungsverfahren geschieden werden.

[1] Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14 (2023) 118.

Tipp

Should I stay or should I go: Damit die einvernehmliche Scheidung beantragt werden kann, muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein – also man muss zumindest sechs Monate getrennt sein. Die räumliche Trennung ist dabei nicht erforderlich. Im Gegenteil: Das Gesetz legt fest, dass Ehepartner*innen zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind. Ein voreiliger Auszug aus der Ehewohnung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen.

Dr.in Viviane Danninger

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